{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-97_2006-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_97_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf98142b32db04cb7f174727c474ce0e46c36a7ef39107c1f84985bae78122774b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf98142b32db04cb7f174727c474ce0e46c36a7ef39107c1f84985bae78122774b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_97", "Checksum": "152d61e5081a22525470d316c1080495"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2006 S 2005 97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 05.09.2006 S 2005 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Juli 1999 als Fahrer\neines PWs eine Heckauffahrkollision durch einen Lastwagen und erholte sich\nvon den Unfallfolgen nicht mehr. Diagnostiziert wurden ein HWS-\nDistorsionstrauma und zunehmend auch psychische Beschwerden, welche\nmit der Zeit zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten. Das\nArbeitsverhältnis mit der Firma … wurde ihm auf Ende Dezember 1999\ngekündigt.\n\n2. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verfügte am 08.\nDezember 2002 vorerst eine 20%-ige Rente ab 01. Dezember 2000 und\nerhöhte diese auf Einsprache hin ab 01. Januar 2003 auf 50%. Die\npsychischen Beschwerden wurden nicht als adäquate Unfallfolge eingestuft\nund entsprechend bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht\nberücksichtigt. Die IV-Stelle Graubünden verfügte im Jahre 2004 gestützt auf\ndas Gutachten von PD Dr. … vom 27. November 2003 nach Ablauf des\nWartejahres für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2001 eine ganze\nInvalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67%, ab 1. Februar\n2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente aufgrund eines\nInvaliditätsgrades von 50% und anschliessend wiederum eine ganze Rente\ngestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%.\n3. In der Folge wandte sich … an die … und ersuchte diese, die BVG-\nInvalidenrente zu berechnen und auszurichten. Trotz verschiedener\nMahnschreiben erfolgte keine Berechnung. Mit Klage vom 22. Juli 2005\ngelangte der Versicherte an das Verwaltungsgericht und beantragte die\nAusrichtung einer BVG-Invalidenrente samt Kinderrenten entsprechend dem\nvon der IV festgestellten Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2001. Zur Begründung\nwurde ausgeführt, die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten sei\nunstrittig und dem Kläger sei nicht bekannt, weshalb die ihre Leistungen\nbisher nicht ausgerichtet habe. Möglicherweise bezweifle die Beklagte, dass\nsämtliche Beschwerden, die bereits im Jahre 2000 nach Ablauf des\nWartejahres zu einer ganzen Rente der IV geführt haben, bei ihr versichert\nseien, doch sei sie in dieser Hinsicht an den Entscheid der IV gebunden.\n\n4. In ihrer Klageantwort stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Kläger\nhabe lediglich Anspruch auf eine halbe Rente gemäss BVG, welche wegen\nÜberversicherung nicht auszurichten sei. Sie habe nur für die Folgen\neinzustehen, welche sich aus dem Unfall im Jahre 1999 ergeben würden und\ndiese Unfallfolgen hätten eine 50%-ige Invalidität des Klägers zur Folge. Die\nErhöhung der IV-Rente per 1. Januar 2004 sei auf psychische Gründe\nzurückzuführen, für welche sie nicht mehr einzustehen habe.\n\n5. In seiner Replik betonte der Kläger, die psychischen Beschwerden, welche\nzur 100%-igen Invalidität beitragen würden, seien bereits während laufendem\nVersicherungsverhältnis entstanden.\n\n6. In der Duplik bestritt die Beklagte diese Einschätzung und führte aus, es sei\nerstellt, dass während der Dauer des Anstellungsverhältnisses des Klägers\nbei der Firma … keine psychische Krankheit bestanden habe oder entstanden\nsei, welche zu einer Teilinvalidität von 50% geführt habe. Damit falle ihre\nVerantwortung, für die psychische Krankheit des Klägers einzustehen, dahin.\n\n7. Am 26. April 2006 forderte das Gericht die Beklagte auf, die BVG-\nInvalidenrenten und die entsprechenden Kinderrenten ab 1. Januar 2001 nach\nden seitens der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgraden zu\nberechnen. Weiter seien die Überversicherungsberechnungen unter\nBerücksichtigung der sich aus den Unterlagen der Invalidenversicherung\nergebenden jeweiligen mutmasslichen Einkommen vorzunehmen. Mit\nSchreiben vom 22. Mai 2006 reichte die Beklagte die gewünschten\nUnterlagen nach und betonte, dass das Valideneinkommen der SUVA von Fr.\n50'735.-- als das absolut höchst zulässige im vorliegenden Fall zu betrachten\nsei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wies der Kläger darauf hin, dass die\nSUVA in ihrer Überentschädigungsberechnung vom 2. Juli 2004 von einem\nValideneinkommen von Fr. 57'998.-- ausgegangen sei, d.h. die Kinderzulagen\nmiteingerechnet habe. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni\n2006 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Kinderzulagen gehörten\nnicht zum Valideneinkommen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird\nsoweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}