b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Hingegen hat die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nach Art. 61 lit. g ATSG aussergerichtlich noch eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: