2. a) Der angefochtene Entscheid ist damit nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Sache wird - zur Einholung eines Obergutachtens und zu neuem Entscheid – an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird nach Vorliegen und Prüfung jener Gesamtbeurteilung (Oberexpertise) im neuen Entscheid auch noch über die Zusatzkosten (Honorarnote Gutachten UMEG 31.08.2006: Fr. 15'205.--) abschliessend und verbindlich zu entscheiden haben.