in den erwähnten Attesten als unerlässlich. In diesem Sinne ist für das Gericht vor allem unklar geblieben, ob und allenfalls inwieweit die heute noch geklagten Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich ursächlich etwas mit dem Unfall zu tun haben. Überdies sind die Herkunft samt Auswirkung der festgestellten Traumata (Schwindelanfälle; rasche Ermüdung usw.) auf die Arbeitsfähigkeit weitgehend im Dunkeln geblieben.