Damit sei aber ein krankhafter Vorzustand hinreichend erstellt. Zusammengefasst sei demnach festzuhalten, dass keine morphologischen Schädigungen hätten objektiviert werden können, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall hätten gestellt werden können. An der Beurteilung im ersten Bericht von April 2005 halte er zudem unverändert fest.