SJZ 1992 S. 324). Umgekehrt trifft den Unfallversicherer dieselbe Beweispflicht, falls er bisher UVG-Leistungen ausrichtete, indes die Kriterien dafür zu einem späteren Zeitpunkt plötzlich nicht mehr als erfüllt erachtet und daher weitere Leistungen ablehnt. Strittig ist vorliegend gebliebenen, ob die im Sept. 2001 erlittenen Verletzungen (HWS-Stauchung; Brustprellung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch verantwortlich für die heute noch immer geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen; Schwindelanfälle;