Die von der Versicherten behaupteten Beeinträchtigungen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein ganz bestimmtes, unvorhersehbares Schadensereignis zurückgeführt werden können. Misslingt dieser Nachweis oder fallen die dafür erforderlichen Voraussetzungen im Verlaufe der Zeit weg, entfällt auch die Leistungspflicht des Unfallversicherers (EVG-Urteil vom 24.10.2003 [U 110/03] E. 2.2; SJZ 1992 S. 324).