Richtig sind auch ihre Vorgaben zum sozialversicherungsrechtlich gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 208 E. 6b, 114 V 305 E. 5b) sowie zu den Beweislastregeln (BGE 125 V 352, 117 V 263 E. 3b; RKUV 2001 S. 39 E. 5a, 1993 S. 159 E. 3b) ausgefallen. Demnach trägt also jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte. Die von der Versicherten behaupteten Beeinträchtigungen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein ganz bestimmtes, unvorhersehbares Schadensereignis zurückgeführt werden können.