Zur beantragten Kostenübernahme wurde letztlich noch festgehalten, dass die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens vorweg gar nicht nötig gewesen wäre, da der massgebende Sachverhalt auch sonst ausreichend liquid und bekannt gewesen wäre, um ohne weiteres Gutachten (UMEG) darüber entscheiden zu können. Selbst wenn man dazu aber anderer Meinung wäre und jenem Gutachten einen gewissen Beweiswert zubilligen wollte, wären die so entstandenen Kosten (Fr. 15'205.--) unverhältnismässig hoch ausgefallen, weshalb sich die Vorinstanz - wenn überhaupt - höchstens zu 1/3 daran zu beteiligen hätte.