Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt der Versicherer zur Hauptsache entgegen, dass das Gutachten der UMEG ein reines Parteigutachten darstelle und ihm daher jeder Beweiswert abzusprechen sei; zumal die darin enthaltenen Diagnosen und Erkenntnisse weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet bzw. teilweise gar klar tatsachen- und aktenwidrig seien.