3. In seiner Vernehmlassung beantragte der Unfallversicherer – gleich wie in den früheren Stellungnahmen vom 06.10.2005 und 06.12.2005 – abermals die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids samt der ihm zugrunde liegenden Einstellungsverfügung. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt der Versicherer zur Hauptsache entgegen, dass das Gutachten der UMEG ein reines Parteigutachten darstelle und ihm daher jeder Beweiswert abzusprechen sei;