In Ergänzung zur Begründung in der Beschwerdeschrift von 2005 wurde dazu noch vorgebracht, dass die UMEG mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowohl eine milde traumatische Hirnverletzung als auch das Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS bejaht habe. Ihrer Ansicht nach erklärten die klinisch festgestellten organischen Befunde im Funktions-CT die heutigen Beschwerden vollumfänglich. Darum sei auch die Schleudertrauma-Praxis anwendbar, wobei die entsprechenden Adäquanzkriterien nahezu vollständig erfüllt seien.