Sprachstörungen usw.; alles typische Folgesymptome nach Schleudertrauma) zu bejahen gewesen wäre. Der Gegenbeweis, wonach die natürliche Kausalität (ab Mitte März 2002) entfallen sei, habe die Vorinstanz nicht erbracht, weshalb sie weiterhin leistungspflichtig gewesen sei. Ausserdem wären auch die Kriterien für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs (schwere/besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerschmerzen über 3½ Jahre; schwieriger Heilungsverlauf; Grad/Dauer der Arbeitsunfähigkeit) erfüllt gewesen.