ferner sei das Verfahren bis zum Vorliegen des von ihr in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens (UMEG in Zürich) zu sistieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die vorhandenen Arztberichte – ausser des Aktenattests des Vertrauensarztes des Unfallversicherers Dr. … vom 25.04.2005 – allesamt dafür gesprochen hätten, dass eine Unfallkausalität zwischen den beim Autounfall erlittenen Verletzungen (HWS-Stauchung; Brustprellung) und den bis heute noch geklagten Gesundheitsleiden (Kopfschmerzen, Schwindelanfälle,