2. a) Hiergegen erhob die Einsprecherin am 18.07.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Vorinstanz, ihr die Leistungen aus UVG auch über das Einstelldatum vom 14.03.2002 weiterhin zu gewähren (zuzüglich Invalidenrente und Integritätsentschädigung); ferner sei das Verfahren bis zum Vorliegen des von ihr in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens (UMEG in Zürich) zu sistieren.