b) Mit Verfügung vom 17.11.2004 erwog der Unfallversicherer, gestützt auf mehrere Arztberichte seit Sept. 2001, dass er seine Leistungen aus UVG ab 13.03.2002 rückwirkend einstellen werde, weil kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfallverletzungen und den seit März 2002 weiterhin geklagten Gesundheitsleiden mehr bestünde bzw. im Einzelfall nach sechs Monaten der frühere Gesundheitszustand ohne Unfallereignis (status quo sine/ante) wieder erreicht worden sei.