{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-02-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-95_2007-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4d4e6252fa3141fc843c5dfa23eaeb9db6e9c3ceeeba1921482e0d3c7ed1d32b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4d4e6252fa3141fc843c5dfa23eaeb9db6e9c3ceeeba1921482e0d3c7ed1d32b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_95", "Checksum": "a5fed4e87e41fa1d4d4ad7828e5f0933"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.02.2007 S 2005 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 02.02.2007 S 2005 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die festgestellten\ndegenerativen Veränderungen der HWS hätten sehr wohl aus eigener\nDynamik die heute noch geklagten Rücken- und Nackenbeschwerden\nverursachen können. Rheumatologisch sei es zudem eine\nErfahrungstatsache, dass die klinisch ermittelten Unkarthrosen,\nSpondylarthrosen und Osteochondrosen nicht innerhalb eines Jahres\nnach dem Unfall (2001) derart ausgeprägt entstanden sein könnten.\nDamit sei aber ein krankhafter Vorzustand hinreichend erstellt.\nZusammengefasst sei demnach festzuhalten, dass keine\nmorphologischen Schädigungen hätten objektiviert werden können, die\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen natürlichen\nKausalzusammenhang zum Unfall hätten gestellt werden können. An der\nBeurteilung im ersten Bericht von April 2005 halte er zudem unverändert\nfest.\nc) In Würdigung der soeben aufgezählten Medizinalakten ist das Gericht zur\nÜberzeugung gelangt, dass der Sachverhalt aus ärztlicher Sicht vom\nUnfallversicherer nicht genügend abgeklärt wurde, um zuverlässig und\naussagekräftig über die Herkunft aller Gesundheitsleiden ab dem Autounfall\nim Sept. 2001 über das strittige Einstelldatum per 13.03.2002 hinaus befinden\nund gestützt darauf den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den\nunfallbedingt erlittenen HWS- und Brustkorbverletzungen und den ½ Jahr\nspäter (bis heute 5 Jahre später) immer noch geklagten Kopf- und\nNackenschmerzen, Schwindelattacken, Sprachstörungen, Kraftlosigkeit usw.\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit faktisch ausschliessen zu können.\nInsbesondere die Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen den\nFachattesten der Spezialisten der UMEG (im Zeitraum Nov. 2005 bis Aug.\n2006) und den Berichten der Vertrauensärzte des Unfallversicherers (Dres.\n…) von April 2005 und Herbst 2006 sind bis zuletzt ungelöst geblieben,\nweshalb die Frage nach der natürlichen Kausalität anhand der bereits\nexistierenden Berichte und Auskünfte unmöglich schlüssig und seriös\nbeantwortet werden kann. Die Einholung eines ärztlichen Obergutachtens\ndurch den Unfallversicherer erweist sich deshalb im konkreten Fall angesichts\nder teils nur angedeutet und teils diametral gegenteiligen Schlussfolgerungen\nin den erwähnten Attesten als unerlässlich. In diesem Sinne ist für das Gericht\nvor allem unklar geblieben, ob und allenfalls inwieweit die heute noch\ngeklagten Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich ursächlich etwas mit\ndem Unfall zu tun haben. Überdies sind die Herkunft samt Auswirkung der\nfestgestellten Traumata (Schwindelanfälle; rasche Ermüdung usw.) auf die\nArbeitsfähigkeit weitgehend im Dunkeln geblieben. Die Vertrauensärzte des\nUnfallversicherers stellten sich auf den Standpunkt, dass die beim Autounfall\nerlittene HWS-Stauchung samt Brustkorbprellung spätestens nach 6 Monaten\nwieder komplett hätte ausgeheilt sein müssen Als Beleg für die Intensität der\nUnfallfolgen verwiesen sie dabei speziell auf den unfallanalytischen\nVerkehrsbericht und die dort erwähnte geringfügige\nGeschwindigkeitsdifferenz (Delta-v: 3,5 bis 5 km/h) bei der Streifkollision.\nAllein diese Tatsache vermag für sich allein aber noch nicht hinreichend\nAuskunft über die Schwere der Verletzung an der HWS zu erteilen, da die\ngenaue Kopfstellung beim Aufprall sowie weitere Begleitumstände ebenfalls\neinen erheblichen Einfluss auf das Schadenspotential und die daraus\nresultierenden Folgen gehabt haben könnten. Die teilweise grundlegend\nunterschiedlichen Darstellungen über die Teil- und Hauptursachen und das\nAusmass der tatsächlich unfallkausalen Faktoren vermag das Gericht jedoch\nselbst nicht vernünftig zu erklären, weshalb dazu noch umfassend eine\nOberexpertise Klarheit verschaffen muss. Der Unfallversicherer wird dann\nerneut darüber befinden müssen.\n\n2. a) Der angefochtene Entscheid ist damit nicht rechtens, was zu seiner\nAufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Sache wird - zur\nEinholung eines Obergutachtens und zu neuem Entscheid – an die Vorinstanz\nzurückgewiesen. Diese wird nach Vorliegen und Prüfung jener\nGesamtbeurteilung (Oberexpertise) im neuen Entscheid auch noch über die\nZusatzkosten (Honorarnote Gutachten UMEG 31.08.2006: Fr. 15'205.--)\nabschliessend und verbindlich zu entscheiden haben.\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender\nAusnahmen – kostenlos ist. Hingegen hat die Vorinstanz der anwaltlich\nvertretenen Beschwerdeführerin nach Art. 61 lit. g ATSG aussergerichtlich\nnoch eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der\nangefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz\nzur Einholung eines medizinischen Obergutachtens und zu neuem Entscheid\n(inkl. Kosten UMEG-Gutachten von Fr. 15'205.--) zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n"}