{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-02-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-95_2007-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4d4e6252fa3141fc843c5dfa23eaeb9db6e9c3ceeeba1921482e0d3c7ed1d32b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4d4e6252fa3141fc843c5dfa23eaeb9db6e9c3ceeeba1921482e0d3c7ed1d32b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_95", "Checksum": "a5fed4e87e41fa1d4d4ad7828e5f0933"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.02.2007 S 2005 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 02.02.2007 S 2005 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im Laufe des\nVormittags (19.09.2001) seien zunehmend diffuse Kopfschmerzen und\nleichter Schwindel ohne Erbrechen aufgetreten. Das Röntgenbild des\nSchädels habe normale Atemverläufe der Kieferhöhlen sowie keine\ndirekten oder indirekten Frakturzeichen am Schädel ergeben. Die HWS\nhabe eine normale Fluchtlinie der Wirbelkörper gezeigt; indes seien\ndiskrete degenerative Veränderungen mit Unkarthrose und\nSpondylarthrose im Segment C4-C6 festgestellt worden. Im Brustbereich\nsei altersentsprechend kein Indiz für eine Lungenquetschung oder eine\nHerzschädigung vorgelegen.\n\n Im Bericht vom 25.04.2005 von Dr. … (beratender Vertrauensarzt des\nUnfallversicherers) ist von einem Bagatell-Unfall die Rede, der kurzfristig\nMuskelverspannungen mit daraus resultierenden Kopfschmerzen\nverursacht haben könnte. Aus biomechanischer Sicht könnten die\nnachfolgenden Befindlichkeitsstörungen aber nicht erklärt werden.\nUnfallkausale morphologische Schädigungen seien nicht erkennbar\ngewesen. Die an der HWS vorgefundenen degenerativen\n(abnützungsbedingten) Veränderungen seien altersentsprechend und mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall im\n2001 existent gewesen. Die inzwischen postulierte posttraumatische\nBelastungsstörung sei ebenfalls nicht unfallbedingt, da kein\nkatastrophaler Verkehrsunfall passiert sei. Im Übrigen sei die Versicherte\nschon während ihrer Ausbildung zur Psychotherapeutin (1997) wegen\nverschiedener psychosomatischer Beschwerden in Behandlung\ngestanden. Da unfallkausal objektivierbare Schäden gänzlich fehlten,\nmüsste der Vorzustand (status quo sine/ante) grosszügig gerechnet rund\n6 Monate nach dem Unfall wieder eingetreten sein. Irgendwelche\nAnzeichen für das Vorliegen eines Hirnödems seien ebenso wenig\nersichtlich gewesen wie eine Unfallkausalität der Diskushernie. Die\ndiffusen Muskelstörungen, die Gesichtsschmerzen und die zeitweise\nauftretenden Parästhesien seien unfallkausal nicht erklärbar und dürften\nwohl im Zusammenhang mit einer psychischen\nÜberlagerungssymptomatik (frühere Schicksalsschläge;\nVerarbeitungsproblematik) stehen.\n\n Im interdisziplinären Gutachten der UMEG vom 23.08.2006 (21 Seiten);\nsamt Rheumatologischem Teilgutachten vom 26.11.2005 (9 Seiten plus\n10 Seiten Aufsatz); Neuropsychologischem Teilgutachten v. 16.12.2005\n(4 Seiten) und Psychiatrischem Teilgutachten v. 16.06.2006 (12 Seiten)\nwurde in Kenntnis aller früheren Arztatteste und Therapieberichte (2001-\n2005) zum Beschwerdebild der Versicherten was folgt festgehalten: Sie\nhabe über Nacken- und Kopfweh, Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in\nden Rücken und ausserdem über Konzentrationsstörungen, abnorme\nErmüdbarkeit usw. geklagt. Neurologisch seien mittels MRI im Bereiche\nder HWS Anzeichen eines komplexen Muskelungleichgewichts mit\nSegmentsstörung Höhe C 0/1 u. C 1/2 festgestellt worden.\nRheumatologisch sei ein cervico-vertebrales und cervico-spondylogenes\nSyndrom mit sekundärer Schmerzausdehnung und mit\nfibromyalgieähnlichem Charakter bestätigt worden. Neuropsychologisch\nsei eine milde traumatische Hirnverletzung als wahrscheinlich bezeichnet\nworden; adäquate Störungen seien nach HWS-Schleudertrauma häufig\nzu beobachten. Psychiatrisch konnten indes keine Störungen mit\nKrankheitswert, insbesondere keine Depressionen, ermittelt werden. Zur\nBeantwortung der Gutachterfragen wurde erklärt, dass die festgestellte\nposttraumatische Symptomatik dem typischen Beschwerdebild des EVG\nnach HWS-Distorsionstrauma entspreche. Der Restgrad der\nArbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Psychotherapeutin wurde darin\n(unfallbedingt) noch auf 60-70% geschätzt.\n\n Aus dem Attest vom 27.09.2006 des Psychiaters Dr. … (beratender\nVertrauensarzt Unfallversicherer) geht hervor, dass laut erstem\nSpitalbericht 2001 keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie\n(Gedächtnislücke) und keine Nausea (Schwindel/Ohnmacht) bestanden\nhaben. Laut Hausärztin habe sie über Wortfindungsstörungen,\nKonzentrationsstörungen und anfallartiges Kopfweh geklagt; wobei es\nsich bei der Versicherten aber um eine emotional labile Persönlichkeit\n(Tränenausbrüche) handle. Entgegen anders lautender Darstellung der\nVersicherten sei jedoch kein Kopfanprall (Abknickmechanismus) beim\nUnfall aktenkundig, der eine Hirnverletzung hätte auslösen können.\nPsychiatrisch sei die UMEG zu wenig auf die persönlichen\nBegleitumstände (Unfalltod Schwester; familiärer Umzug und Aufbau\neines neuen Bauernhofs; Verlust Arbeitsstelle durch Klinikschliessung)\neingegangen. Es dürfte sich hier deshalb um konversionsneurotische\nSymptome und nicht um unfallkausale Leiden handeln.\nNeuropsychologisch sei eine traumatische Hirnschädigung anhand des\ndokumentierten Unfallhergangs ebenfalls als unwahrscheinlich\neinzustufen. Psychisch sei sie zwar tatsächlich angeschlagen; die\ngeschilderten Probleme direkt beim Unfall\n(Beinlähmung/Gesichtsschmerzen) könnten aber klinisch (organisch)\nsicherlich nicht unfallkausal sein.\n\n"}