{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-02-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-95_2007-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4d4e6252fa3141fc843c5dfa23eaeb9db6e9c3ceeeba1921482e0d3c7ed1d32b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4d4e6252fa3141fc843c5dfa23eaeb9db6e9c3ceeeba1921482e0d3c7ed1d32b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_95", "Checksum": "a5fed4e87e41fa1d4d4ad7828e5f0933"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.02.2007 S 2005 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 02.02.2007 S 2005 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Den Einwänden des\nBeschwerdeführers hielt der Versicherer zur Hauptsache entgegen, dass das\nGutachten der UMEG ein reines Parteigutachten darstelle und ihm daher\njeder Beweiswert abzusprechen sei; zumal die darin enthaltenen Diagnosen\nund Erkenntnisse weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet bzw.\nteilweise gar klar tatsachen- und aktenwidrig seien. Wie aus den zum UMEG-\nGutachten eingeholten Stellungnahmen der Ärzte Dr. … vom 27.9.2006 und\nDr. … vom 03.10.2006 einleuchtend und schlüssig hervorgehe, hätten die\nheute immer noch geklagten Rücken- und Nackenprobleme vorwiegend auf\nkrankhaften degenerativen Veränderungen der HWS beruht. Diesbezüglich\nsei der Versicherer daher zu Recht von klar unfallfremden anhaltenden\nsomatoformen Schmerzstörungen sowie konversionsneurotischen\nSymptomen ausgegangen. Auch das Vorliegen einer milden traumatischen\nHirnschädigung sei höchst unwahrscheinlich, da die geschilderten\nneuropsychologischen Funktionsstörungen allesamt unspezifisch seien und\ndafür deshalb verschiedenen Ursachen wie z.B. psychosoziale\nBelastungssituationen (frühere Traumaerlebnisse, Unfalltod Schwester usw.)\nverantwortlich sein könnten. Überdies dürfe auch nicht ausser Acht gelassen\nwerden, dass es sich beim Unfallereignis graduell noch um einen „leichten\nUnfall“ (laut unfallanalytischem Verkehrsgutachten vom 10.01.2002 bestand\nzum Kollisionszeitpunkt nur eine geringe Delta-v von 3,5 bis 5 km/h) gehandelt\nhabe, weshalb daraus auch keine schweren Körperschäden entstanden sein\nkönnten oder sonst eine psychische Fehlentwicklung habe abgeleitet werden\nkönnen. Angesichts der neuzeitlichen Befunde der Dres. … im Herbst 2006\nsei namentlich das Privatgutachten der UMEG vom Sommer 2006 in allen\nwesentlichen Punkten entkräftet bzw. widerlegt worden, weshalb die\nVorinstanz mangels eines natürlichen wie adäquaten Kausalzusammenhangs\nihre Versicherungsleistungen aus UVG ab Mitte März 2002 berechtigterweise\neingestellt habe. Zur beantragten Kostenübernahme wurde letztlich noch\nfestgehalten, dass die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens vorweg\ngar nicht nötig gewesen wäre, da der massgebende Sachverhalt auch sonst\nausreichend liquid und bekannt gewesen wäre, um ohne weiteres Gutachten\n(UMEG) darüber entscheiden zu können. Selbst wenn man dazu aber anderer\nMeinung wäre und jenem Gutachten einen gewissen Beweiswert zubilligen\nwollte, wären die so entstandenen Kosten (Fr. 15'205.--) unverhältnismässig\nhoch ausgefallen, weshalb sich die Vorinstanz - wenn überhaupt - höchstens\nzu 1/3 daran zu beteiligen hätte.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Die Parteien haben die Grundsätze zum Umfang der Leistungspflicht des\nUnfallversicherers (Art. 6 UVG), zum Unfallbegriff (Art. 9 UVV; neu Art. 4\nATSG) und zur erforderlichen Konnexität zwischen Unfallereignis und Eintritt\ndes Schadens (BGE 129 V 181 E. 3.1, 122 V 415, 119 V 338 E. 1, 118 V 289\nE. 1b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch ihre Vorgaben zum\nsozialversicherungsrechtlich gültigen Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 208 E. 6b, 114 V 305 E. 5b)\nsowie zu den Beweislastregeln (BGE 125 V 352, 117 V 263 E. 3b; RKUV 2001\nS. 39 E. 5a, 1993 S. 159 E. 3b) ausgefallen. Demnach trägt also jene Partei\ndie Folgen der Beweislosigkeit, die aus dem unbewiesen gebliebenen\nSachverhalt Rechte ableiten möchte. Die von der Versicherten behaupteten\nBeeinträchtigungen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein\nganz bestimmtes, unvorhersehbares Schadensereignis zurückgeführt werden\nkönnen. Misslingt dieser Nachweis oder fallen die dafür erforderlichen\nVoraussetzungen im Verlaufe der Zeit weg, entfällt auch die Leistungspflicht\ndes Unfallversicherers (EVG-Urteil vom 24.10.2003 [U 110/03] E. 2.2; SJZ\n1992 S. 324). Umgekehrt trifft den Unfallversicherer dieselbe Beweispflicht,\nfalls er bisher UVG-Leistungen ausrichtete, indes die Kriterien dafür zu einem\nspäteren Zeitpunkt plötzlich nicht mehr als erfüllt erachtet und daher weitere\nLeistungen ablehnt. Strittig ist vorliegend gebliebenen, ob die im Sept. 2001\nerlittenen Verletzungen (HWS-Stauchung; Brustprellung) mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit auch verantwortlich für die heute noch immer geklagten\nBeschwerden (Kopfschmerzen; Schwindelanfälle; Sprachstörungen usw.;\ntypische Symptome nach HWS-Schleudertrauma) sind bzw. ob ein solcher\nZusammenhang anhand der existenten Befunde vom Unfallversicherer\nwirklich schon definitiv ab 14.03.2002 rückwirkend ausgeschlossen werden\ndurfte.\nb) Konkret sind hier folgende Unfall-, Spital- und Facharztberichte\n(Vertrauensarzt; Gutachter) aktenkundig und für die Entscheidfindung von\nBelang:\n Laut Unfallmeldung vom 19.09.2001 erlitt die Versicherte tags zuvor am\n18.09.2001, ca. 12.15, bei der Abzweigung … einen Autounfall\n(Streifkollision), wobei sie sich am Nacken und der Schulter verletzte.\n\n"}