{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-02-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-95_2007-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4d4e6252fa3141fc843c5dfa23eaeb9db6e9c3ceeeba1921482e0d3c7ed1d32b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4d4e6252fa3141fc843c5dfa23eaeb9db6e9c3ceeeba1921482e0d3c7ed1d32b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_95", "Checksum": "a5fed4e87e41fa1d4d4ad7828e5f0933"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.02.2007 S 2005 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 02.02.2007 S 2005 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:23:37", "Checksum": "c1e100dbc3a465991197307d101c6280", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.02.2007 S 2005 95\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n2. a) Hiergegen erhob die Einsprecherin am 18.07.2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um\nkostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der\nVorinstanz, ihr die Leistungen aus UVG auch über das Einstelldatum vom\n14.03.2002 weiterhin zu gewähren (zuzüglich Invalidenrente und\nIntegritätsentschädigung); ferner sei das Verfahren bis zum Vorliegen des von\nihr in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens (UMEG in Zürich) zu\nsistieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die\nvorhandenen Arztberichte – ausser des Aktenattests des Vertrauensarztes\ndes Unfallversicherers Dr. … vom 25.04.2005 – allesamt dafür gesprochen\nhätten, dass eine Unfallkausalität zwischen den beim Autounfall erlittenen\nVerletzungen (HWS-Stauchung; Brustprellung) und den bis heute noch\ngeklagten Gesundheitsleiden (Kopfschmerzen, Schwindelanfälle,\nSprachstörungen usw.; alles typische Folgesymptome nach\nSchleudertrauma) zu bejahen gewesen wäre. Der Gegenbeweis, wonach die\nnatürliche Kausalität (ab Mitte März 2002) entfallen sei, habe die Vorinstanz\nnicht erbracht, weshalb sie weiterhin leistungspflichtig gewesen sei.\nAusserdem wären auch die Kriterien für die Bejahung eines adäquaten\nKausalzusammenhangs (schwere/besondere Art der erlittenen Verletzungen;\nungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerschmerzen über\n3½ Jahre; schwieriger Heilungsverlauf; Grad/Dauer der Arbeitsunfähigkeit)\nerfüllt gewesen. Da sich die Vorinstanz geweigert habe, ein bisher fehlendes\ninterdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, habe sie selbst ein\nPrivatgutachten bei der UMEG (Unabhängige medizinische Gutachtenstelle)\nveranlasst, weshalb das Verfahren während etwa ¾ Jahren (bis zum\nVorliegen jenes Gutachtens) zu sistieren sei.\nb) Mit modifizierter Beschwerde vom 05.09.2006 beantragte die Einsprecherin –\nnach Erhalt sowie Studium des interdisziplinären Gutachtens UMEG vom\n23.08.2006 [inkl. Rheumatologisches Teilgutachten vom 29.11.2005;\nNeuropsychologisches Teilgutachten v. 16.12.2005 sowie Psychiatrisches\nTeilgutachten v. 16.06.2006] sowie der Honorarnote vom 31.08.2006 über\ngesamthaft Fr. 15'205.00 – neuerdings, der Unfallversicherer (Vorinstanz) sei\nzu verpflichten, ihr ab 14.03.2002 Taggeldleistungen aus UVG auf der Basis\neiner Arbeitsunfähigkeit von 35% auszurichten und die Heilbehandlungen\n(sofern sie laut UMEG auf den Unfall zurückzuführen wären) weiterhin zu\nfinanzieren; ausserdem sie die Vorinstanz anzuweisen, die entstandenen\nGutachterkosten über Fr. 15'205.-- der UMEG zu erstatten. In Ergänzung zur\nBegründung in der Beschwerdeschrift von 2005 wurde dazu noch\nvorgebracht, dass die UMEG mit dem erforderlichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit sowohl eine milde traumatische\nHirnverletzung als auch das Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS\nbejaht habe. Ihrer Ansicht nach erklärten die klinisch festgestellten\norganischen Befunde im Funktions-CT die heutigen Beschwerden\nvollumfänglich. Darum sei auch die Schleudertrauma-Praxis anwendbar,\nwobei die entsprechenden Adäquanzkriterien nahezu vollständig erfüllt seien.\nIm Übrigen hielten die körperlichen Dauerschmerzen auch 5 Jahre nach dem\nUnfall an und die Arbeitsunfähigkeit betrage immer noch 30 bis 40%.\n\n"}