4. a) Zusammengefasst folgt daraus, dass der aus dem erwähnten Zahlenmaterial ermittelte Einschränkungsgrad im Haushalt zu keinen Korrekturen Anlass gibt, womit sich die Berechnungen der Vorinstanz laut der Mischmethode mit einem Gesamtinvaliditätsgrad von 55,85% als richtig erweisen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Versicherte zwar weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente, nicht jedoch einen Anspruch auf eine Dreiviertels- oder sogar eine Vollrente hat (Art. 28 Abs. 1 IVG).