Ausgehend von einem 8-Stundenarbeitstag in der Haushaltstätigkeit und einer 50%-igen Einschränkung im Haushalt würde sich so aber der effektive Einschränkungsgrad noch um ca. die Hälfte reduzieren, was im Resultat der im IV-Abklärungsbericht festgestellten Einschränkung von 26,75% sehr nahe kommt. Unter Berücksichtigung der stets zu beachtenden Schadensminderungspflicht wäre also dasselbe Ergebnis erzielt worden, wie es sich aufgrund des IV-Abklärungsberichts präsentierte.