Der gesamte Tätigkeitsbereich der ausschliesslich im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten beträgt dabei 100% (AHI-Praxis 1997 S. 286). Der Betätigungsvergleich wird in der Rechtswirklichkeit getrennt für sieben Teilbereiche, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen vor Ort zu gewichten sind, vorgenommen.