c) Bei Versicherten, die teils erwerbstätig und teils zuhause tätig sind, greift im Haushalt der Betätigungsvergleich Platz (Art. 28 Abs. 2bis IVG). Zum Aufgabenbereich der zuhause tätigen Versicherten hat die Verwaltungspraxis ein Schema der üblicherweise anfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, das eine möglichst rechtsgleiche und zuverlässige Festsetzung des Invaliditätsgrads gewährleisten sollte. Der gesamte Tätigkeitsbereich der ausschliesslich im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten beträgt dabei 100% (AHI-Praxis 1997 S. 286).