BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2]). Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente; bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).