1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine Erhöhung der seit 01.08.1997 ausgerichteten halben IV-Rente ab 01.04.2003 infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hat. Dabei gilt es zuerst zu entscheiden, ob die Vorinstanz die richtige Methode bei der Bemessung des Invaliditätsgrads zur Anwendung brachte. Danach wird allenfalls noch zu klären sein, ob der Abklärungsbericht der IV-Expertin im Haushalt korrekt erfolgte und mit den dazu eingeholten Arztattesten vereinbar ist. Trifft einer der drei Voraussetzungen nicht zu, müsste der angefochtene Entscheid aufgehoben werden;