8. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erneuerte ihr früheres Rechtsbegehren - nach Kenntnisnahme des Antwortberichts des ABI – dahingehend, dass sie nicht mehr (nur) eine Dreiviertelsrente, sondern eine Vollrente ab 01.04.2003 beantragte. Ihren Überlegungen legte sie folgende Berechnung zugrunde:  Haushaltanteil 25%; Einschränkung 100%; also Teilinvalidität 25%;  Erwerbsanteil 75%; Einschränkung 65.56%; Teilinvalidität 49,17%;  Gesamtinvaliditätsgrad (nach gemischter Methode) somit 74,17%. Das Gericht zieht in Erwägung: