7. In ihrer Stellungnahme hielt die Vorinstanz hierzu fest, dass eine allfällig verminderte Leistungsfähigkeit im Erwerbs- oder Haushaltsbereich infolge Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsbereich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei und darum der angeführte Additiveffekt keine Rolle spiele. Die Atemproblematik sei nicht übersehen worden; vielmehr sei an Ort und Stelle von der IV-Haushaltsexpertin abgeklärt worden, was der Versicherten trotz ihres Atemleidens noch möglich und zumutbar wäre.