Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse hervor. 5. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27.09.2005 wurde das ABI indes noch zur Erklärung aufgefordert, wieso es im Gutachten vom Juli 04 von einer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten von 60% als Hausfrau ausgegangen sei bzw. weshalb es im Vergleich zur IV-Abklärung vom Okt. 03 (Einschränkung im Haushalt 26,75%) eine sogar mehr als doppelt so hohe Mehreinschränkung (+ 33,25% = 60%) festgestellt habe.