Im Übrigen sei die Versicherte im Haushalt auch zur Schadensminderung verpflichtet, zumal es ihrem Ehemann und ihrem Sohn zumutbar wäre, ihr bei körperlich schweren und anstrengenden Haushaltsverrichtungen mindestens zwei Stunden pro Tag zu helfen. Auch sei kein Widerspruch zur Einschätzung des ABI auszumachen (40%-ige Arbeitsfähigkeit), da sich jene Angabe auf die Hauspflegetätigkeit im Beruf und nicht auf den eigenen Haushalt (mit Möglichkeit von Atempausen und verlangsamten Arbeitstempi) bezogen habe. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse hervor.