3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass dem Gutachten des ABI vom Juli 04 grundsätzlich keine Vorrangstellung gegenüber dem individuell vor Ort erstellten Haushaltsbericht der IV-Expertin im Okt. 03 (ausgefertigt im Dez. 03) zukomme. Erst wenn Anhaltspunkte für Falschangaben bestünden, müssten noch weitere Abklärungen aus ärztlicher Sicht eingeholt werden. Dies sei hier nicht der Fall. Zu den festgestellten Abweichungen innerhalb der drei erwähnten IV-Abklärungsberichte (von 1998; März 02;