inklusive Atemnotprobleme) im Revisionsverfahren eine Übergangsfrist von drei Monaten einzuhalten sei, weshalb die Rente (erst) ab 01.04.2003 zu erhöhen sei. Zum geltend gemachten Verzugszins fügte sie an, dass der Anspruch auf Rentenerhöhung mehr als 24 Monate zurückliege und sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllt habe, womit Anspruch auf Bezahlung von Zinsen in der Höhe von 5% bestünde.