Dies könne mit den früher vorgenommenen Haushaltsabklärungen (1998; 2002) belegt werden, da dort letztmals ein Einschränkungsgrad im Haushalt von 46,85% eruiert worden sei, während neu (2003) – trotz schlechteren Gesundheitszustands – bloss noch von 26,75% die Rede sei. Durch die Abweichung auf mehreren Gebieten von zum Teil über die Hälfte gegenüber den früheren Schätzungen habe die betreffende IV-Haushaltsexpertin ihr Ermessen krass missbraucht und willkürlich gehandelt, was nach einer entsprechenden Korrektur im Haushaltsbereich durch das Gericht verlange.