2. Hiergegen erhob die Einsprecherin am 29.06.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom Mai 05 einschliesslich der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom Nov. 04 und Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 01.04.2003 zzgl. 5% Verzugszins. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands anhand des Gutachtens des ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) Basel vom 15.07.2004 und der dort attestierten Arbeitsfähigkeit von nur noch 40% (ab 01.01.2003) hinreichend bewiesen sei.