Haushalt 25%) ermittelte sie im Erwerbsbereich (nach der Einkommensvergleichsmethode) einen Behinderungsgrad von 65,56% (Teilinvaliditätsgrad 49,20%) und für den Haushalt (Betätigungsvergleichsmethode) einen Einschränkungsgrad von 26,75% (Teilinvaliditätsgrad 6,70%), was gesamthaft einen IV-Grad von 55,85% ergebe, weshalb die Gesuchstellerin wie bisher Anspruch auf eine halbe Rente habe. Eine dagegen erhobene Einsprache zwecks Erhalts einer Dreiviertelsrente wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26.05.2005 ab.