c) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und der ihr (wirtschaftlich verwertbar) noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit als Erwerbstätige und als Hausfrau kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 01.11.2004 zum Schluss, dass keine Erhöhung der IV-Rente gerechtfertigt sei. Laut der „gemischten Methode“ (Anteil Erwerbstätigkeit 75%; Haushalt 25%)