{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-87_2005-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_87", "Checksum": "556f5a5cde8a0fa6396ae7afcb047da3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.11.2005 S 2005 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:46:06", "Checksum": "0cd07b4d083c20261936ff387aca30d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 87\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nb) Selbst wenn aber auf das Gutachten des ABI und die früheren Berichte des\nLungenspezialisten Dr. … vom 17.11.2003 (Attest: Bronchialkollaps infolge\nNikotinabusus) bzw. des langjährigen Hausarztes Dr. … vom 19.11.2003\nabgestellt und danach ein Einschränkungsgrad von 50% im Haushalt\nbefürwortet wird, darf nicht übersehen sehen werden, dass sich die\nVersicherte wegen der allgemeinen Schadensminderungspflicht dann aber\nimmer noch eine angemessene Unterstützungshilfe ihrer nächsten\nAngehörigen anrechnen lassen müsste. Grundsätzlich ist dabei davon\nauszugehen, dass den Familienmitgliedern eine Mithilfe von zwei Stunden pro\nTag zugemutet wird. Im konkreten Fall ist der Ehemann jedoch\nSchichtarbeiter und der 13-jährige Sohn noch in Ausbildung, womit ihnen\nbeiden höchstens je eine Stunde pro Tag für die nötige Pflege und\nUnterstützung der kranken Gattin bzw. Mutter zugemutet werden kann.\nAusgehend von einem 8-Stundenarbeitstag in der Haushaltstätigkeit und\neiner 50%-igen Einschränkung im Haushalt würde sich so aber der effektive\nEinschränkungsgrad noch um ca. die Hälfte reduzieren, was im Resultat der\nim IV-Abklärungsbericht festgestellten Einschränkung von 26,75% sehr nahe\nkommt. Unter Berücksichtigung der stets zu beachtenden\nSchadensminderungspflicht wäre also dasselbe Ergebnis erzielt worden, wie\nes sich aufgrund des IV-Abklärungsberichts präsentierte.\n\n4. a) Zusammengefasst folgt daraus, dass der aus dem erwähnten Zahlenmaterial\nermittelte Einschränkungsgrad im Haushalt zu keinen Korrekturen Anlass gibt,\nwomit sich die Berechnungen der Vorinstanz laut der Mischmethode mit\neinem Gesamtinvaliditätsgrad von 55,85% als richtig erweisen. Dies hat zur\nKonsequenz, dass die Versicherte zwar weiterhin einen Anspruch auf eine\nhalbe Rente, nicht jedoch einen Anspruch auf eine Dreiviertels- oder sogar\neine Vollrente hat (Art. 28 Abs. 1 IVG).\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos\nist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden\nBeschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 5. September 2006 abgewiesen (I 132/6).\n"}