{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-87_2005-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_87", "Checksum": "556f5a5cde8a0fa6396ae7afcb047da3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.11.2005 S 2005 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die danach\nermittelten Einschränkungen und daraus gezogenen Behinderungsgrade\n(Haushaltsführung 0% [IV-Grad 0%], Ernährung 25% [7,5%],\nWohnungspflege 60% [8,4%], Einkauf und weitere Besorgungen 40% [2,4%],\nWäsche und Kleiderpflege 25% [3,5%], Kinderbetreuung 30% [3,9%] sowie\n„Verschiedenes“ (Kranken- und Balkonpflanzenpflege) 5% [1,05%] sind\neinleuchtend und realistisch. Die dagegen vorgebrachten Einwände und\nBedenken vermögen die vollständige und seriöse Einschätzung der IV-\nHaushaltsexpertin nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Die\nArgumente der Versicherten sind zu vage und zu unpräzise, als dass daraus\nauf eine Fehlbeurteilung der Vorinstanz geschlossen werden müsste. Ein\ngewisser Ermessensspielraum liegt überdies in der Natur der Sache, weshalb\nnicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung der Haushaltsexpertin einzugreifen\nist. Abweichungen und Korrekturen drängen sich nur dort auf, wo es\nzumindest Anhaltspunkte gibt, dass die Vorinstanz unseriös, befangen oder\nsonstwie unfair gehandelt haben könnte. Solche Indizien bestehen im\nkonkreten Fall nicht, womit auf die Erkenntnisse und Beurteilungen der IV-\nExpertin abgestellt werden darf (zum Beweiswert von IV-\nAbklärungsberichten: BGE 130 V 63 E. 6.2, 128 V 94 E. 4, 127 V 137 E. 5.a;\nSVR-7/2004 IV Nr. 25). Die im Beiblatt (S. 8) des IV-Abklärungsberichts\nenthaltenen Erläuterungen und Hintergrundinformationen sind überzeugend\nund komplettieren den Gesamteindruck, wonach die Vorinstanz bei der\nBewertung fair und objektiv war. Im Besonderen wurde dort auch dargetan,\nweshalb die früheren Hausabklärungen (1998; März 2002) nicht mehr\nübernommen werden konnten. Hinzu kommt, dass die Versicherte damals\nunwiderlegt einräumte, dass sie über 50% der anfallenden Haushaltsarbeiten\nnoch selbst und damit eigenständig erledige (vgl. IV-Abklärungsbericht vom\n27.03.2002, S. 8).\n\n3. a) An diesem Ergebnis ändert das Gutachten des ärztlichen\nBegutachtungsinstituts (ABI) Basel vom 15.07.2004 mit einer geschätzten\nRestarbeitsfähigkeit von 40% nichts, da sich jene Angaben – wie im\nErgänzungsbericht vom 30.09.2005 indirekt bestätigt wurde – zur Hauptsache\nauf die Hauspflegertätigkeit als Berufsfrau und nicht auf die Betätigungen und\nden Arbeitsrhythmus im Haushalt bezogen. Soweit im Ergänzungsbericht zur\nErklärung der Diskrepanz zwischen einer 60%-zigen Arbeitsunfähigkeit als\nHausfrau und der von der IV-Expertin vor Ort präzise ermittelten\nEinschränkungen im Haushalt von 26,75% einerseits auf den „Additiveffekt“\nund anderseits auf die „Dissimulationstendenz“ (Selbstverharmlosung der\nschweren Atemprobleme) verwiesen wurde, gilt es hier festzuhalten, dass\ndamit die Gesamtbeurteilung der IV-Haushaltsexpertin nicht entkräftet oder\ngar widerlegt werden kann. Zum Ersteren ist klar, dass bei einer 40%-igen\nArbeitsfähigkeit im Beruf nicht im Gegenzug einfach auf eine 100%-ige\nArbeitsunfähigkeit als Hausfrau infolge fehlender Leistungsreserven für zwei\nTätigkeitsfelder geschlossen werden kann. Die „gemischte Methode“ laut Art.\n27bis IVV basiert nämlich gerade darauf, dass ein bestimmtes Verhältnis\nzwischen gradueller Erwerbsfähigkeit und einer Arbeitsfähigkeit im Haushalt\nbesteht, womit die ermittelte Arbeitsfähigkeit auf einem der zwei Teilgebiete\n„systembedingt“ auch nicht zu einer übermässigen Leistungseinbusse oder\neinem kompletten Tätigkeitsausfall auf dem anderen Beschäftigungssektor\nführen kann. Der angeführte „Additiveffekt“ kann daher zum vornherein keine\nRolle spielen. Zum Zweiten geht aus dem schon erwähnten IV-\nAbklärungsbericht vom Dez. 2003 hervor, dass der Haushaltsexpertin die\nAtem- und Sauerstoffprobleme der Versicherten bekannt waren (IV-Bericht S.\n1: 3 x pro Tag medikamentöse Inhalationen) und jenes Leiden damit bei der\nGesamtbeurteilung ebenfalls bereits berücksichtigt wurde (IV-Bericht S. 8).\n\n"}