{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-87_2005-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_87", "Checksum": "556f5a5cde8a0fa6396ae7afcb047da3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.11.2005 S 2005 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Bei\nNichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen\nAufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5\nIVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität\nnach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2\nIVG); bei nichterwerbstätigen Versicherten durch den Betätigungsvergleich\nnach der spezifischen Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der\nVerordnung zum IVG [IVV, SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E.\n2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2]). Ist eine Versicherte mindestens\n40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente; bei mindestens 50%\nauf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab\n70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).\n\nb) Im konkreten Fall ist die „gemischte Methode“ (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art.\n27bis IVV) anwendbar, zumal allseits unbestritten geblieben ist, dass die\nVersicherte vor Eintritt ihrer Leiden beruflich als angelernte Hauspflegerin tätig\nwar (Anteil Erwerbstätigkeit 75%) und daneben auch noch den Haushalt für\nihre Familie besorgte (Anteil 25%). Infolge Anerkennung jener\nVerhältniszahlen ist umgekehrt aber auch schon bewiesen, dass die gewählte\nMischmethode die einzig Richtige war, um sowohl auf dem Gebiet der\nErwerbstätigkeit über den Behinderungsgrad (65,56%) sowie den\nTeilinvaliditätsgrad (49,20%) als auch dem privaten Haushaltssektor über den\nEinschränkungsgrad (umstritten 26,75%) und den Teilinvaliditätsgrad (strittig\n6,70%) zuverlässig und vollständig Auskunft zu erhalten. Zu klären bleiben\ndamit nur noch die Beeinträchtigungen im Haushalt, welche dann\nentsprechend innerhalb der gemischten Methode zu würdigen sind.\n\nc) Bei Versicherten, die teils erwerbstätig und teils zuhause tätig sind, greift im\nHaushalt der Betätigungsvergleich Platz (Art. 28 Abs. 2bis IVG). Zum\nAufgabenbereich der zuhause tätigen Versicherten hat die Verwaltungspraxis\nein Schema der üblicherweise anfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, das\neine möglichst rechtsgleiche und zuverlässige Festsetzung des\nInvaliditätsgrads gewährleisten sollte. Der gesamte Tätigkeitsbereich der\nausschliesslich im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten beträgt dabei 100%\n(AHI-Praxis 1997 S. 286). Der Betätigungsvergleich wird in der\nRechtswirklichkeit getrennt für sieben Teilbereiche, die im Einzelfall nach den\nkonkreten Verhältnissen vor Ort zu gewichten sind, vorgenommen. Gestützt\nauf jene Vorgaben bewertete die geschulte Haushaltsexpertin des IV-\nAbklärungsdienstes per Ende 2003 den Aufgabenbereich der\nHaushaltsführung mit 2%, denjenigen der Ernährung mit 30%, den der\nWohnungspflege mit 14%, den der ausserhäuslichen Einkäufe und\nBesorgungen mit 6%, den der Wäsche und Kleiderpflege mit 14%, den der\nKinderbetreuung mit 13% sowie den der Krankenpflege bzw. Balkon-\n/Pflanzenpflege mit 21% unter der Rubrik „Verschiedenes“. Insgesamt wurde\ndamit korrekt auf einen hauswirtschaftlichen Beschäftigungsgrad von 100%\nabgestellt. An dieser prozentualen Aufteilung gibt es inhaltlich nichts zu\nkorrigieren, liegen die ein- und festgesetzten Prozentwerte doch allesamt\ninnerhalb der hierfür vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte.\n\n"}