{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-87_2005-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_87", "Checksum": "556f5a5cde8a0fa6396ae7afcb047da3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.11.2005 S 2005 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Erst wenn Anhaltspunkte für Falschangaben bestünden,\nmüssten noch weitere Abklärungen aus ärztlicher Sicht eingeholt werden.\nDies sei hier nicht der Fall. Zu den festgestellten Abweichungen innerhalb der\ndrei erwähnten IV-Abklärungsberichte (von 1998; März 02; Okt. 03) gelte es\nklarzustellen, dass seit 1998 zum einen die IV-Expertin gewechselt habe und\nzum anderen dieselbe schon im März 02 habe durchblicken lassen, dass die\nEinschränkungen im Haushalt von ihrer Amtsvorgängerin als zu hoch\neingeschätzt worden seien. Im IV-Abklärungsbericht vom Okt. 03 sei\ndemzufolge nur die längst fällige Korrektur im Haushaltsbereich erfolgt. Ferner\ntreffe es nicht zu, dass nicht alle bekannten Körperleiden (inkl. akutem\nAtemproblem) mit berücksichtigt worden seien, was aus dem letzten IV-\nBericht vom Okt. 03 klar hervorgehe. Im Übrigen sei die Versicherte im\nHaushalt auch zur Schadensminderung verpflichtet, zumal es ihrem Ehemann\nund ihrem Sohn zumutbar wäre, ihr bei körperlich schweren und\nanstrengenden Haushaltsverrichtungen mindestens zwei Stunden pro Tag zu\nhelfen. Auch sei kein Widerspruch zur Einschätzung des ABI auszumachen\n(40%-ige Arbeitsfähigkeit), da sich jene Angabe auf die Hauspflegetätigkeit im\nBeruf und nicht auf den eigenen Haushalt (mit Möglichkeit von Atempausen\nund verlangsamten Arbeitstempi) bezogen habe.\n4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse hervor.\n5. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27.09.2005 wurde das ABI indes\nnoch zur Erklärung aufgefordert, wieso es im Gutachten vom Juli 04 von einer\nArbeitsunfähigkeit der Versicherten von 60% als Hausfrau ausgegangen sei\nbzw. weshalb es im Vergleich zur IV-Abklärung vom Okt. 03 (Einschränkung\nim Haushalt 26,75%) eine sogar mehr als doppelt so hohe\nMehreinschränkung (+ 33,25% = 60%) festgestellt habe.\n\n6. Aus dem Antwortbericht des ABI vom 30.09.2005 geht hervor, dass es die\nerwähnte Diskrepanz zum IV-Haushaltsabklärungsbericht vom Okt. 03 vor\nallem auf die Dissimulationstendenz (Selbstverharmlosung der\nAtemproblematik) bei der Versicherten zurückführte. Überdies sei ein\n„Additiveffekt“ zu berücksichtigen, wonach die Gesamtleistung als Ganzes\nsinke, sofern die Beanspruchung auf einem der beiden Teilbereiche nach der\ngemischten Methode (Erwerbstätigkeit/Hausfrau) gesteigert und deshalb die\nLeistungsfähigkeit auf dem andern Sektor so überproportional abfallen würde.\nIm Resultat bezifferte es deren Gesamtarbeitsunfähigkeit auf 55%.\n\n7. In ihrer Stellungnahme hielt die Vorinstanz hierzu fest, dass eine allfällig\nverminderte Leistungsfähigkeit im Erwerbs- oder Haushaltsbereich infolge\nBeanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsbereich grundsätzlich nicht zu\nberücksichtigen sei und darum der angeführte Additiveffekt keine Rolle spiele.\nDie Atemproblematik sei nicht übersehen worden; vielmehr sei an Ort und\nStelle von der IV-Haushaltsexpertin abgeklärt worden, was der Versicherten\ntrotz ihres Atemleidens noch möglich und zumutbar wäre.\n\n8. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erneuerte ihr früheres Rechtsbegehren -\nnach Kenntnisnahme des Antwortberichts des ABI – dahingehend, dass sie\nnicht mehr (nur) eine Dreiviertelsrente, sondern eine Vollrente ab 01.04.2003\nbeantragte. Ihren Überlegungen legte sie folgende Berechnung zugrunde:\n Haushaltanteil 25%; Einschränkung 100%; also Teilinvalidität 25%;\n Erwerbsanteil 75%; Einschränkung 65.56%; Teilinvalidität 49,17%;\n Gesamtinvaliditätsgrad (nach gemischter Methode) somit 74,17%.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine Erhöhung der\nseit 01.08.1997 ausgerichteten halben IV-Rente ab 01.04.2003 infolge\nVerschlechterung ihres Gesundheitszustands hat. Dabei gilt es zuerst zu\nentscheiden, ob die Vorinstanz die richtige Methode bei der Bemessung des\nInvaliditätsgrads zur Anwendung brachte. Danach wird allenfalls noch zu\nklären sein, ob der Abklärungsbericht der IV-Expertin im Haushalt korrekt\nerfolgte und mit den dazu eingeholten Arztattesten vereinbar ist. Trifft einer\nder drei Voraussetzungen nicht zu, müsste der angefochtene Entscheid\naufgehoben werden; andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n"}