{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-87_2005-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf353462e320a77ea7a3b9b66dec1ddbec7b6c57880b5be2d5122ab4c71b4f1f601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_87", "Checksum": "556f5a5cde8a0fa6396ae7afcb047da3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.11.2005 S 2005 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im August 1996 meldete sie sich - nachdem ein erstes\nGesuch 1991 abgelehnt worden war - erneut bei der IV-Stelle Graubünden\nzum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 04.02.1999 wurde ihr\neine halbe IV-Rente, rückwirkend ab 01.08.1997, auf der Basis eines\nInvaliditätsgrads von 51% zugesprochen. Im Dezember 2001 leitete die IV-\nStelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein und im April 2002 teilte sie\nder Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente\nhabe.\n\nb) Am 25.03.2003 stellte die Versicherte ihrerseits Antrag auf Rentenrevision mit\ndem Ziel, eine höhere IV-Rente zu erhalten, da sich ihr Gesundheitszustand\nin der Zwischenzeit deutlich verschlechtert habe.\n\nc) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die\nmedizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und der ihr (wirtschaftlich\nverwertbar) noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit als Erwerbstätige und als\nHausfrau kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 01.11.2004 zum Schluss, dass\nkeine Erhöhung der IV-Rente gerechtfertigt sei. Laut der „gemischten\nMethode“ (Anteil Erwerbstätigkeit 75%; Haushalt 25%) ermittelte sie im\nErwerbsbereich (nach der Einkommensvergleichsmethode) einen\nBehinderungsgrad von 65,56% (Teilinvaliditätsgrad 49,20%) und für den\nHaushalt (Betätigungsvergleichsmethode) einen Einschränkungsgrad von\n26,75% (Teilinvaliditätsgrad 6,70%), was gesamthaft einen IV-Grad von\n55,85% ergebe, weshalb die Gesuchstellerin wie bisher Anspruch auf eine\nhalbe Rente habe. Eine dagegen erhobene Einsprache zwecks Erhalts einer\nDreiviertelsrente wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26.05.2005 ab.\n\n2. Hiergegen erhob die Einsprecherin am 29.06.2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige\nAufhebung des angefochtenen Entscheids vom Mai 05 einschliesslich der ihm\nzugrunde liegenden Verfügung vom Nov. 04 und Zusprechung einer\nDreiviertelsrente ab 01.04.2003 zzgl. 5% Verzugszins. Zur Begründung\nbrachte sie im Wesentlichen vor, dass die Verschlechterung des\nGesundheitszustands anhand des Gutachtens des ärztlichen\nBegutachtungsinstituts (ABI) Basel vom 15.07.2004 und der dort attestierten\nArbeitsfähigkeit von nur noch 40% (ab 01.01.2003) hinreichend bewiesen sei.\nDer Abklärungsbericht der IV-Haushaltsexpertin vom 05.12.2003 gehe jedoch\nvon ganz anderen Feststellungen aus, weshalb die dort gemachte Bewertung\nder im Haushalt zumutbaren Verrichtungen zu optimistisch bzw. der\ngeschätzte Einschränkungsgrad in den einzelnen Tätigkeiten als Hausfrau\nunrealistisch tief ausgefallen sei. Dies könne mit den früher vorgenommenen\nHaushaltsabklärungen (1998; 2002) belegt werden, da dort letztmals ein\nEinschränkungsgrad im Haushalt von 46,85% eruiert worden sei, während\nneu (2003) – trotz schlechteren Gesundheitszustands – bloss noch von\n26,75% die Rede sei. Durch die Abweichung auf mehreren Gebieten von zum\nTeil über die Hälfte gegenüber den früheren Schätzungen habe die\nbetreffende IV-Haushaltsexpertin ihr Ermessen krass missbraucht und\nwillkürlich gehandelt, was nach einer entsprechenden Korrektur im\nHaushaltsbereich durch das Gericht verlange. Nicht bestritten würden\nindessen die angewandte Ermittlungsmethode (gemischte Methode), die\nAufteilung (Erwerbsfähigkeit 75%; Haushalt 25%), der Behinderungsgrad\n(65,56%) und der Teilinvaliditätsgrad (49,20%) für den Teil im\nErwerbsbereich. Strittig und angefochten sei einzig der viel zu tief angesetzte\nEinschränkungsgrad (26,75%) bzw. der daraus zu niedrig resultierende\nTeilinvaliditätsgrad (6,70%) im Haushaltsbereich. Zum Beginn des\nbeantragten Rentenlaufs hielt sie fest, dass ab der medizinisch attestierten\nGesundheitsverschlechterung (ab 01.01.2003; inklusive Atemnotprobleme)\nim Revisionsverfahren eine Übergangsfrist von drei Monaten einzuhalten sei,\nweshalb die Rente (erst) ab 01.04.2003 zu erhöhen sei. Zum geltend\ngemachten Verzugszins fügte sie an, dass der Anspruch auf Rentenerhöhung\nmehr als 24 Monate zurückliege und sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllt habe,\nwomit Anspruch auf Bezahlung von Zinsen in der Höhe von 5% bestünde.\n\n"}