Die Bejahung eines Hinderungsgrundes, wie ihn Lehre und Praxis fordern, fällt hier ausser Betracht. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 19 Abs. 2 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das Verfahren in Prämienverbilligungssachen - ausser bei vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.