Selbst wenn sie also zu diesem Zeitpunkt noch über keine Beweismittel für die voraussichtlich tieferen Steuerwerte verfügten, hätte das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung sistiert werden können (vgl. VGU S 03 126, S 01 223). Ihre Einsprache haben die Rekurrenten aber auch fast vier Monate nach Erhalt des Einspracheentscheides der kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Juli 2004 eingereicht, was eine Wiederherstellung der Frist ohnehin ausschliesst.