4. Wird das Gesuch der Rekurrenten vom 1. bzw.11. November 2004 als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2003 betrachtet, so stellt sich auch hier die Frage nach der Fristwahrung. Wie der genannten Verfügung zu entnehmen ist und sich zudem aus Art. 19 Abs. 1 KPVG ergibt, kann gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit Zustellung bei der gleichen Instanz Einsprache erhoben werden. Dass diese Einsprachefrist nicht eingehalten wurde, ist offensichtlich und wird auch nicht bestritten.