Zwar kommt den Behörden bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ein weiter Ermessensspielraum zu, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichtfertig angenommen werden. Jedes Verschulden einer Person schliesst die Wiederherstellung aus, unabhängig davon, ob es sich dabei um grobes oder nur leichtes Verschulden handelt (Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 101 f.).