Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Versäumnis unverschuldet, wenn objektive oder subjektive Gründe dafür vorliegen und der Partei oder ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ein objektiver Hinderungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn jemand derart krank ist, dass er von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen oder wenn ein Unfall oder eine Naturkatastrophe geschieht (BGE 112 V 225, 108 V 109). Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch eine Arbeitsüberlastung nicht (Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, Rz.