24 VwVG, der die Wiederherstellung einer versäumten Frist regelt, für anwendbar. Mit dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurde Art. 96 AHVG aufgehoben. Seither sind nach Art. 1 AHVG auch im Bereich der AHV - unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen - die Bestimmungen des ATSG anwendbar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn eine gesuchstellende Person unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Frist binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wird. Gemäss ständiger