Die Rekurrenten verkennen, dass mit dieser Argumentation die verpasste Frist für den Antrag auf Neuberechnung der IPV nicht wieder hergestellt werden kann. Nach Art. 4 KPVG kommen, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zur Anwendung. Zur Wiederherstellung von Fristen enthält das KPVG keine Bestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2002 erklärte Art. 96 AHVG die Art. 20 - 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) und damit insbesondere Art. 24 VwVG, der die Wiederherstellung einer versäumten Frist regelt, für anwendbar.