3. a) Gemäss Art. 10 lit. b KPVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 AbzKPVG verwirkt der Anspruch auf IPV, wenn der Antrag auf eine Neubeurteilung des Anspruchs nicht innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV- Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle eingereicht wird. Dadurch, dass das Gesetz die Verwirkung der Ansprüche vorsieht, bringt es zum Ausdruck, dass die Nichtwahrung der Frist das Erlöschen des Anspruchs auf eine Neuberechnung der IPV zur Folge hat. Indessen können Verwirkungsfristen unter Umständen wiederhergestellt werden (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz.