Indessen hat sie den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung erlassen. Das Gericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen darauf, den Rekurs an die Kasse zwecks Behandlung als Einsprache zu überweisen und tritt damit auf den Rekurs ein. Anzumerken ist zudem, dass vorliegend - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - gleichgültig ist, ob von einem Gesuch oder von einer Einsprache der Rekurrenten ausgegangen wird, da in beiden Fällen dasselbe Resultat erreicht wird.